Satzung des Vereins „Jugend in Langerwehe e.V.“ 

Neufassung
der Satzung vom 05.12.1989
für den Verein
Jugend in Langerwehe e.V. (JiL)
Stand: 27.05.2021 

Präambel 

Der 1989 gegründete Verein „Jugend in Langerwehe e.V. – im folgenden kurz „JiL“ genannt – ist eine nach dem Landesjugendplan geförderte offene Jugendfreizeitstätte.
  Er ist eine Jugendeinrichtung in freier Trägerschaft.
  Zur Ausübung seiner Tätigkeit steht dem JiL ein Jugendhaus, das sich im Eigentum des JiL befindet, in 52379 Langerwehe, Pochmühlenweg 50, eingetragen im Grundbuch von Langerwehe des Amtsgerichts Düren, Blatt 0005A, unter laufender Nr. 1760, zur Verfügung.
  Der Satzungstext ist aus rein sprachlichen Gründen geschlechtsneutral formuliert. Jegliche Diskriminierung eines Geschlechts wird ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch für weitere Texte, die diese Satzung näher konkretisieren, wie z.B. eine Geschäftsordnung. 

§ 1 Name und Sitz 

1. Der Verein führt den Namen „Jugend in Langerwehe e.V.“. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Düren unter der Nr. VR 1348 eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Langerwehe.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck 

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe. 
 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Jugendarbeit im Rahmen einer offenen Jugendfreizeitstätte. Primäre Aufgabe der Einrichtung ist es, Kindern und Jugendlichen sinnvolle Angebote für ihre Freizeitgestaltung bereitzustellen und Hilfestellungen in alltäglichen und besonderen Lebenssituationen anzubieten oder zu vermitteln. Daneben gehört die Integration von ausländischen Jugendlichen in die Jugendarbeit und in das Gemeindeleben zu den Kernaufgaben.
  2. Gemeinnützige Arbeitsweise:
  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er kann Spendengelder einnehmen und ausgeben.
  3. Mittelverwendung:
  Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke des Vereins verwendet werden. 
 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
 

 

§ 3 Mitgliedschaft 

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die den Vereinszweck ideell und materiell fördern will.
  Minderjährige bedürfen der Erlaubnis der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters. Stimmberechtigt sind nur voll geschäftsfähige Mitglieder.
  2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Der Aufnahmeantrag ist dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich vorzulegen. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
  3. Der geschäftsführende Vorstand kann die Aufnahme verweigern, wenn er der Auffassung ist, dass durch die Aufnahme des Antragstellers dem Verein ein Nachteil entstehen könnte.
  4. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Ablehnung an den Antragsteller Widerspruch eingelegt werden. Erhebt der Antragsteller Widerspruch, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung nach Anhörung beider Parteien. Bis dahin gilt der Antragsteller als nicht in den Verein aufgenommen.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
  6. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Der Austritt ist gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich zu erklären.
  7. Wenn ein Mitglied den Zielen und Interessen des Vereins oder den Beschlüssen der Vereinsorgane zuwider handelt oder dem Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schadet oder trotz Mahnung mit dem Beitrag mehr als drei Monate im Rückstand bleibt, kann es durch den geschäftsführenden Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
  8. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet. Bis dahin gilt das Mitglied als vom Verein ausgeschlossen.
  9. Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens. 

§ 4 Mitgliedsbeiträge 

1. Die Mitglieder zahlen einen Jahresmindestbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Jahresbeiträge sind, soweit sie nicht ohnehin seitens des Vereins aufgrund einer Einzugsermächtigung per Lastschrift eingezogen werden, bis zum 01.03. für das Kalenderjahr im Voraus zu entrichten.
  2. Die Leistung des Beitrages soll möglichst durch Bankeinzug erfolgen.
  3. Über Stundung, Minderung, Ratenzahlung und Erlass von Beiträgen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein entscheidet auf schriftlich begründeten Antrag des Zahlungspflichtigen der geschäftsführende Vorstand abschließend.
  4. Bei Rücklastschriften aus einem vom zahlungspflichtigen Mitglied zu vertretenden Grund anfallende Bankgebühren sind vom jeweiligen Mitglied zu tragen und werden diesem mit dem Mitgliedsbeitrag in Rechnung gestellt.
  5. Beitragsrückstände berechtigen den Vorstand zum Ausschluss des jeweiligen Mitglieds aus dem Verein entsprechend § 3 „Mitgliedschaft“ Nr. 7. 

§ 5 Organe 

Organe des Vereins sind:
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der geschäftsführende Vorstand
  3. der erweiterte Vorstand 

§ 6 Mitgliederversammlung 

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Sie ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
  In jedem Jahr muss mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden, die in den ersten drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres abzuhalten ist.
  Im Übrigen sind außerordentliche Mitgliederversammlungen abzuhalten, wenn 2 Mitglieder des geschäftsführenden oder die Mehrheit des erweiterten Vorstandes beziehungsweise ¼ der Mitglieder unter Angabe des Zweckes oder des Grundes der außerordentlichen Mitgliederversammlung dies beantragen.
  2. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
  – Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes
  – Wahl der Mitglieder des erweiterten Vorstandes
  – Verlesen und Genehmigen des Niederschrift über die vorausgegangene Mitgliederversammlung
  – Entgegennahme und Beschlussfassung über den Finanzierungsplan des laufenden Geschäftsjahres
  – Bericht der Kassenprüfer
  – Wahl der neuen Kassenprüfer
  – Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
  – Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  – Beschlussfassung über Einführung und Änderung einer Geschäftsordnung
  – Beschlussfassung über den Erwerb der Mitgliedschaft im Verein oder über den Ausschluss von Vereinsmitgliedern bei Widerspruchsverfahren
  – Beschlussfassung über die Vereinsauflösung
  3. Sie wird von dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, mit einer Frist von 2 Wochen durch schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Zu der bekannt gegebenen Tagesordnung kann jedes anwesende Mitglied Anträge stellen. Die Tagesordnung kann auf entsprechenden Antrag erweitert werden. Über den Antrag wird unverzüglich entschieden.
  Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Anschrift gerichtet ist.
  4. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Falls kein geschäftsführendes Vorstandsmitglied anwesend ist, wählt sie einen Versammlungsleiter.
  5. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht durch Gesetz oder Satzung andere Mehrheiten vorgeschrieben sind. Bei Stimmengleichheit erfolgt nach einer erneuten Diskussion eine zweite Abstimmung. Bei erneuter Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
  6. Nicht anwesende Mitglieder können schriftlich abstimmen. Die schriftliche Stimmabgabe muss dem Versammlungsleiter bei Versammlungseröffnung vorliegen.
  7. Ist eine Wahl vorgesehen, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter. Auf Antrag eines Mitgliedes finden Wahlen und Abstimmungen geheim statt.
  8. Über den Verlauf der Versammlung und über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung einschließlich der erzielten Abstimmungsergebnisse ist ein schriftliches Protokoll zu führen und von mindestens zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes bzw. bei deren Abwesenheit durch den gemäß Nr. 3 dieses Paragraphen durch die Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Die Versammlungsleitung bestimmt, wer das Protokoll führt. 

§ 7 Vorstand und erweiterter Vorstand: 

1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
  – dem 1. Vorsitzenden
  – dem 2. Vorsitzenden
  – dem Geschäftsführer
  1.1. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB jeweils zu zweit auf der Basis dieser Satzung und unter Einhaltung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  1.2. Der geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 2 seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als nicht gefasst.
  2. Dem erweiterten Vorstand gehören:
  – der geschäftsführende Vorstand
  – bis zu 12 Beisitzer, von denen mindestens zwei Jugendliche sein sollten, wobei das
  Mindestalter für eine Tätigkeit im erweiterten Vorstand als Beisitzer 14 Jahre beträgt, an.
  2.1. Die Beisitzer sind von der Geschäftsführung und Vertretung des Vereines ausgeschlossen es sei denn, sie haben seitens des geschäftsführenden Vorstandes eine Vollmacht zur Vertretung des Vereins für bestimmte Aufgabengebiete oder Einzelfälle erhalten.
  Darüber hinaus können Mitglieder des erweiterten Vorstandes vom geschäftsführenden Vorstand mit der repräsentativen Vertretung des Vereins nach außen (Gremienarbeit) beauftragt werden.
  Insofern kommt den Beisitzern zunächst sowohl eine beratende wie auch gleichzeitig eine kontrollierende Funktion in Bezug auf den geschäftsführenden Vorstand hinsichtlich der Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der zu treffenden bzw. der getroffenen Vorstandsentscheidungen zu.
  Die Beisitzer haben gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand ein allumfassendes Auskunftsrecht.
  2.2. Der erweiterte Vorstand entscheidet über
  – Fragen der inhaltlichen und pädagogischen Leitlinien sowie deren Veränderung;
  – Programmgestaltungen;
  – zwingende Finanzfragen zur Erhaltung der operativen Handlungsfähigkeit des Vereins außerhalb des von der Mitgliederversammlung genehmigten, für das laufende Jahr geltenden Finanzierungsplans.
  2.3. Darüber hinaus wirkt der erweiterte Vorstand bei Personalangelegenheiten außer in Fragen der Dienstaufsicht mit. Über auch nur vorübergehende, nebenberufliche Tätigkeiten eines geschäftsführenden Vorstandsmitglieds für den JiL hat der erweiterte Vorstand innerhalb von 4 Wochen zu entscheiden.
  2.4. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder des erweiterten Vorstandes. Der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als nicht gefasst.
  3. Hauptberufliche Mitarbeiter können weder dem geschäftsführenden noch dem erweiterten Vorstand angehören. Dauerhaft nebenberufliche Mitarbeiter dürfen dem geschäftsführenden Vorstand nicht angehören.
  4. Vorstandsmitglieder müssen Vereinmitglieder sein. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
  5. Sämtliche Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden für die Zeit von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Der geschäftsführende und der erweiterte Vorstand bleiben jeweils bis zu den Neuwahlen durch die Mitgliederversammlung im Amt. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.
  Vor Ablauf der Amtszeit kann der geschäftsführende Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit 2/3 Mehrheit der Stimmen abberufen werden. In der gleichen Mitgliederversammlung sind Neu- bzw. Ersatzwahlen durchzuführen.
  Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem geschäftsführenden Vorstand aus, beruft der erweiterte Vorstand einen kommissarischen Nachfolger aus dem Kreis der Vereinsmitglieder bis zur nächstmöglichen Mitgliederversammlung. Die Mitglieder sind schriftlich von dem Ausscheiden des Vorstandsmitgliedes und dem kommissarischen Nachfolger zu unterrichten.
  6. Der geschäftsführende Vorstand und / oder der erweiterte Vorstand treten nach Bedarf zusammen. Eine Sitzung des erweiterten Vorstandes ist auch einzuberufen, wenn mindestens 4 Mitglieder des erweiterten Vorstandes dieses unter Angabe von Zweck und Grund der Sitzung beantragen. Ein solcher Termin hat binnen 3 Wochen nach Antragstellung stattzufinden. Der 1. Vorsitzende lädt zu den jeweiligen Vorstandssitzungen die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes beziehungsweise des erweiterten Vorstandes ein. Bezüglich der Einladung, der Tagesordnung und der Fristen gilt § 6 Ziffer 3 entsprechend.
  7. Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten Vorstandes sind unter Angabe des Abstimmungsergebnisses schriftlich in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom Protokollführer und mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterschreiben.
 8. Mitglieder aus dem Geschäftsführenden Vorstand dürfen eine Aufwandspauschale maximal in Höhe des Betrages erhalten der sich aus § 3 EStG 26a. ergibt.
  Die Pauschale kann Monatlich oder zum Ende des Geschäftsjahres gezahlt werden und darf die Wirtschaftlichkeit des Vereins nicht in Gefahr bringen.
  Die Pauschale darf nicht aus den Rücklagen des Vereins gezahlt werden.
  In der Vorstandssitzung wird mit einfacher Mehrheit entschieden ob eine Aufwandspauschale gezahlt wird und wie hoch diese ausfällt. 
  Ein Bericht über gezahlte Pauschalen und dessen Beschluss müssen den Mitgliedern bei der nächsten Versammlung vorgelegt werden. 

 

§ 8 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes 

Die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Be-lastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme von Bankkrediten jedweder Art die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. 

§ 9 Vereinsfinanzen 

1. Der Verein finanziert die Durchführung seiner Aufgaben und Projekte, die im Einklang mit den satzungsmäßigen Zwecken des Vereins stehen müssen, durch Beiträge, Spenden, Kostenzuschüsse seitens der öffentlichen Hand und andere Mittel. Dabei dürfen diese Aufgaben und Projekte dem gemeinnützigen Zweck des Vereins nicht entgegenstehen.
  2. Die Gesamtfinanzen des Vereins einschließlich seines Vermögens müssen nach soliden wirtschaftlichen Grundsätzen verwaltet werden.
  3. Die Kassengeschäfte besorgt der geschäftsführende Vorstand auf der Basis des von der Mitgliederversammlung zuletzt beschlossenen Finanzplanes, der solange verbindlich gilt, bis über eine Änderung eine weitere Mitgliederversammlung beschlossen hat.
  Sollten sich zwingende Ausgabenerfordernisse zur Erhaltung der operativen Handlungsfähigkeit des Vereins ergeben, die außerhalb des von der Mitgliederversammlung genehmigten, für das laufende Jahr geltenden Finanzierungsplans liegen, aber durch das Vermögen des Vereins gedeckt sind, muss der erweiterte Vorstand hierüber entscheiden (vgl. § 7 „Vorstand und erweiterter Vorstand“ Pkt. 2.3.).
  Diese Regelung findet ihre Beschränkung in § 8 „Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes“.
  4. Der Geschäftsführer verwaltet die Kasse des Vereins. 

§ 10 Kassenprüfung und Kassenprüfer 

1. Die Vereinsfinanzen unterliegen einer regelmäßigen Prüfung durch 2 von der Mitgliederversammlung bestellte, unabhängige Kassenprüfer. Falls keine zwei Mitglieder zur Wahl stehen, muss vom Geschäftsführenden Vorstand ein Steuerberater zur Prüfung bestimmt werden, welcher kein Vereinsmitglied ist.
  
  

2.Wird die Kasse geprüft durch Vereinsmitglieder dann sind die beiden Kassenprüfer und ein Ersatzkassenprüfer, die nicht Mitglied des geschäftsführenden Vorstands sein dürfen, durch die Mitgliederversammlung für jeweils 2 Jahre gewählt.
   Eine Wiederwahl ist unbegrenzt möglich. 

3. Die Kassenprüfer sind jederzeit berechtigt und mindestens einmal im Jahr verpflichtet, Kasse und Belege des Vereins zu prüfen. Über jede Prüfung ist ein Bericht anzufertigen und dem Vorstand einzureichen. Die Kassenprüfer erläutern diesen Bericht auf der nächsten Mitgliederversammlung. 

§ 11 Haftung des Vereines 

Für Schäden aller Art, die Mitgliedern oder anderen Personen aus der Inanspruchnahme der Vereinseinrichtungen oder der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen direkt oder indirekt entstehen, haftet der Verein nur, wenn Personen, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. 

§ 12 Änderung von Satzung und Geschäftsordnung 

1. Zur Ergänzung der Satzung hat die Mitgliederversammlung dem Verein eine Geschäftsordnung gegeben. Diese ist den Vereinsmitgliedern auf Verlangen auszuhändigen.
  2. Die Geschäftsordnung regelt insbesondere:
  2.1. die Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes und der Beisitzer sowie die Abgrenzung der Zuständigkeiten aller Vorstandsmitglieder im Innenverhältnis;
  2.2. die Abgrenzung der Zuständigkeits- und Verantwortungsbereiche zwischen dem erweiterten Vorstand einerseits und den Mitarbeitern andererseits;
  2.3. die konkreten Aufgaben- und Verantwortungsgebiete des hauptamtlichen Mitarbeiters.
  3. Zur Änderung der Satzung wie auch zur Änderung der Geschäftsordnung ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der in der Mitgliederversammlung vertretenen Mitglieder erforderlich.
  4. Über Satzungsänderungen wie auch über die Einführung und Änderung einer Geschäftsordnung kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung darauf hingewiesen wurde und sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungs- bzw. Geschäftsordnungstext beigefügt wurden.
  5. Satzungsänderungen, die von Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der geschäftsführende Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen spätestens bei der nächsten Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. 

§ 13 Auflösung des Vereins 

1. Die Auflösung des Vereins bedarf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. 
  Die Ladungsfrist beträgt mindestens 4 Wochen. Die Auflösung bedarf einer Stimmenmehrheit von ¾ der in der Mitgliederversammlung vertretenen Mitglieder.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Langerwehe, die es ausschließlich und unmittelbar für eine gemeinnützige Förderung der Jugend zu verwenden hat. 

§ 14 Inkrafttreten der Satzung 

Die geänderte Satzung tritt am Tag nach der Beschlussfassung über die Satzungsänderung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. 

Langerwehe, den 27 Mai 2021